Zum Inhalt springen
LUMENTIFY EN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Unternehmer (B2B) – Lieferungen und Leistungen der Lumentify GmbH.

Lumentify GmbH · Geschwister-Scholl-Str. 4 · 04600 Altenburg · Amtsgericht Jena, HRB 524934
Stand: 01.10.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Lumentify GmbH („wir“) mit Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern schließen wir keine Verträge.

(2) Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wir können vor Vertragsschluss einen Nachweis verlangen, zum Beispiel die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einen Gewerbe- bzw. Handelsregisternachweis, und Bestellungen ohne diesen Nachweis ablehnen. Für kleine Mengen und Privatkunden verweisen wir auf unsere Schwestermarke lumentics.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefern.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen.

(5) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Darstellungen auf unserer Website, in Datenblättern und Präsentationen sind kein bindendes Angebot. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss. Sie soll in Textform erfolgen und Material, Leuchtfarbe, Korngröße, Menge, Gebinde und gewünschten Liefertermin angeben.

(3) Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform zustande (zum Beispiel per E-Mail). Wir können eine Bestellung innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang annehmen. Liefern wir ohne vorherige Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag mit der Lieferung zustande.

(4) Für Inhalt und Umfang des Vertrags ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Weicht sie von der Bestellung ab, weisen wir auf die Abweichung hin. Sie gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang in Textform widerspricht.

§ 3 Muster, Beschaffenheit und Chargen

(1) Wir stellen für konkrete Projektanfragen Muster zur Verfügung, in der Regel kostenfrei. In Einzelfällen vereinbaren wir vorab eine Pauschale. Muster dienen der Prüfung der Eignung durch den Kunden (§ 11).

(2) Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der darin genannten Produktspezifikation bzw. dem technischen Datenblatt. Angaben in Datenblättern, auf der Website, in Fachartikeln und in der Beratung beschreiben die Beschaffenheit. Sie sind keine Garantien, es sei denn, wir bezeichnen eine Angabe ausdrücklich in Textform als Garantie.

(3) Nachleuchtpigmente sind anorganische Materialien. Produktionsbedingt lassen sich Schwankungen zwischen Chargen in Tagesfarbe, Korngrößenverteilung und Leuchtintensität technisch nicht ausschließen. Sie bewegen sich in den üblichen Bereichen. Solche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen. Feste Toleranzwerte gelten nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart sind.

(4) Die Leuchtwirkung im fertigen Produkt des Kunden hängt von Faktoren ab, die wir nicht beeinflussen, etwa:

  • Trägermaterial, Dosierung und Schichtdicke
  • Untergrund und Verarbeitung
  • Aufladung und Umgebungslicht

Für eine bestimmte Leuchtwirkung im Endprodukt stehen wir nur ein, wenn wir sie ausdrücklich vereinbart haben.

§ 4 Haltbarkeit des Materials (24 Monate)

(1) Unser unverarbeitetes Material behält bei sachgemäßer Lagerung 24 Monate ab Lieferung seine Nachleuchtfähigkeit entsprechend der vereinbarten Spezifikation. Sachgemäß ist die Lagerung nach dem Sicherheitsdatenblatt: im verschlossenen Originalgebinde, kühl, trocken und gut belüftet, geschützt vor Frost, Hitze, Feuchtigkeit und UV-Strahlung.

(2) Diese Haltbarkeitsangabe ist eine Beschaffenheitsangabe und keine Garantie im Sinne von § 443 BGB. Sie gilt nur für das gelieferte, unverarbeitete Material. Sie gilt nicht für Erzeugnisse, in die der Kunde oder Dritte das Material eingearbeitet haben.

(3) Macht der Kunde einen Verlust der Nachleuchtfähigkeit geltend, muss er die sachgemäße Lagerung nach Abs. 1 darlegen. Als Vergleich dient das vom Kunden freigegebene Muster, betrachtet unter gleichen Lade- und Betrachtungsbedingungen. Wir empfehlen dem Kunden, das freigegebene Muster dafür sachgemäß aufzubewahren.

(4) Abweichend von § 9 Abs. 5 verjähren Ansprüche wegen eines Verlusts der Nachleuchtfähigkeit im Sinne von Abs. 1 nicht vor Ablauf von 24 Monaten ab Lieferung.

§ 5 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Lager Altenburg (FCA Altenburg, Incoterms® 2020) zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung sowie gegebenenfalls Zöllen und Abgaben, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

(2) Je nach den Umständen, etwa Abnahmemenge, Lieferort oder Geschäftsbeziehung, können wir im Einzelfall eine kostenfreie Anlieferung anbieten. Sie gilt nur, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf kostenfreie Anlieferung bei späteren Bestellungen entsteht daraus nicht.

(3) Erstbestellungen liefern wir gegen Vorkasse. Danach sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir können auch später Vorkasse verlangen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.

(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 6 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Je nach Material und Färbung beträgt die Vorlaufzeit in der Regel zwei bis vier Wochen.

(2) Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt sind, insbesondere die Musterfreigabe durch den Kunden, und wenn vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf an den Frachtführer übergeben ist oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(4) Lieferverzug. Wir geraten erst in Verzug, wenn ein verbindlicher Liefertermin überschritten ist und der Kunde uns in Textform gemahnt hat. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat.

(5) Im Fall des Verzugs kann der Kunde für jede vollendete Woche des Verzugs pauschalen Schadensersatz von 0,5 % des Nettowerts der verspäteten Lieferung verlangen, höchstens 5 %. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens unbenommen. Die Haftung nach § 10 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(6) Höhere Gewalt. Bei Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Beispiele:

  • Naturereignisse, Epidemien, Krieg
  • Arbeitskämpfe
  • behördliche Maßnahmen
  • Störungen von Transport oder Energieversorgung
  • Rohstoffmangel

Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Seiten vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.

(7) Selbstbelieferung. Wir haben ein passendes Deckungsgeschäft mit unserem Vorlieferanten abgeschlossen. Werden wir von ihm ohne eigenes Verschulden nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, informieren wir den Kunden unverzüglich. In diesem Fall können wir vom Vertrag zurücktreten und erstatten bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich.

(8) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab, können wir die Ware auf seine Kosten und Gefahr einlagern.

§ 7 Versand und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, spätestens mit Verlassen unseres Lagers. Das gilt auch für Teillieferungen, wenn wir den Transport organisieren und wenn eine kostenfreie Anlieferung vereinbart ist (§ 5 Abs. 2), soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.

(3) Wir liefern in Gebinden nach unserer Wahl, zum Beispiel Eimern, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Es gilt § 377 HGB. Der Kunde muss die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen, in jedem Fall vor der Verarbeitung. Er prüft insbesondere:

  • Menge und Gebinde
  • Material, Leuchtfarbe und Korngröße laut Auftragsbestätigung
  • Tagesfarbe und Leuchten im Vergleich zum freigegebenen Muster

(2) Offensichtliche Mängel muss der Kunde innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung in Textform rügen, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung. Transportschäden sind zusätzlich sofort beim Frachtführer anzuzeigen.

(3) Verarbeitet der Kunde Ware mit einem erkennbaren Mangel, sind Ansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(2) Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen schulden wir nur nach § 10.

(3) Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:

  • Abweichungen innerhalb von § 3 Abs. 3
  • Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Verarbeitung
  • ungeeigneten Trägermaterialien oder zu geringer Dosierung
  • Verarbeitung eingefärbter Pigmente oberhalb von ca. 150 °C
  • nachlassender Tagesfarbe eingefärbter Pigmente unter dauerhafter UV-Belastung
  • Verwendung außerhalb des bestimmungsgemäßen Zwecks (§ 11)

(4) Die Rechte des Kunden aus dem Lieferantenregress (§§ 445a, 478 BGB) bleiben unberührt.

(5) Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablieferung. Davon ausgenommen sind:

  • § 4 Abs. 4 (Haltbarkeit)
  • Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
  • die gesetzlichen Fristen im Lieferantenregress

§ 10 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • nach dem Produkthaftungsgesetz
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
  • soweit wir ausdrücklich eine Garantie übernommen haben

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Bestimmungsgemäße Verwendung und Produktsicherheit

(1) Rohstoffe für die gewerbliche Weiterverarbeitung. Wir liefern nachleuchtende Rohstoffe, also Pigmente, Granulate und Leuchtsteine. Sie sind bestimmt zur Weiterverarbeitung durch fachkundige gewerbliche Anwender. Sie sind keine verbrauchsfertigen Produkte und nicht zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher bestimmt.

(2) Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Einarbeitung nach unseren technischen Informationen und dem Sicherheitsdatenblatt in:

  • Lacke, Farben, Beschichtungen und Druckfarben
  • Kunststoffe und Masterbatch
  • Harze und Silikone
  • Beton- und Bodenbeschichtungen
  • vergleichbare Trägermaterialien

Nachleuchtende Materialien dienen der Orientierung, Markierung und Gestaltung. Sie sind keine Lichtquelle und ersetzen keine Beleuchtung.

(3) Ausgeschlossene Verwendungen. Ohne unsere vorherige ausdrückliche Freigabe in Textform für den konkreten Zweck darf das Material nicht verwendet werden:

  • für die Abgabe des unverarbeiteten Materials an Verbraucher, insbesondere an Kinder. Unverarbeitetes Pulver, Granulat und Leuchtsteine gehören nicht in Kinderhände, denn bei Leuchtsteinen und Granulat besteht Verschluckungs- und Erstickungsgefahr;
  • als Spielzeug oder in Spielzeug, es sei denn, der Hersteller des Spielzeugs führt die vorgeschriebene Konformitätsbewertung für sein Erzeugnis selbst durch, etwa nach der Spielzeugrichtlinie und der Normenreihe EN 71;
  • in oder für Lebensmittel, Futtermittel, Materialien mit Lebensmittelkontakt, Arzneimittel, Medizinprodukte, kosmetische Mittel, Tätowierfarben und Produkte zur Anwendung auf der Haut oder zur Einnahme;
  • als Ersatz für eine Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung;
  • für Sicherheitskennzeichnungen und Fluchtwegsysteme, die Normen oder behördlichen Vorgaben genügen müssen, soweit der Kunde deren Erfüllung nicht selbst prüft und nachweist. Wir übernehmen keine Normkonformität, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart ist;
  • in sicherheitskritischen Anwendungen, bei denen ein Ausbleiben oder Nachlassen des Nachleuchtens zu Personen- oder erheblichen Sachschäden führen kann, etwa in der Luft- und Raumfahrt, in Fahrzeugsicherheitsbauteilen oder in der Medizintechnik.

(4) Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass:

  • er die Eignung des Materials für seinen konkreten Zweck vor der Serienverarbeitung prüft, insbesondere anhand von Mustern;
  • sein Endprodukt allen geltenden Vorschriften entspricht, insbesondere der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988, den Pflichten als nachgeschalteter Anwender nach REACH, der Einstufung und Kennzeichnung nach CLP und den für sein Produkt geltenden Sondervorschriften;
  • er sein Endprodukt mit den nötigen Gebrauchs- und Warnhinweisen versieht, zum Beispiel „kein Ersatz für Beleuchtung“ oder Hinweise zu Kleinteilen;
  • er beim Umgang mit dem Material die Hinweise des Sicherheitsdatenblatts einhält, insbesondere Staub vermeiden, Hautkontakt mit dem Rohpigment vermeiden und das Material für Kinder unzugänglich aufbewahren;
  • er die Hinweise nach Abs. 2 bis 4 an seine Abnehmer weitergibt, wenn er das Material unverarbeitet weiterverkauft.

(5) Beratung. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen auf Grundlage unserer Erfahrung. Sie ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Eignungsprüfung nach Abs. 4.

(6) Freistellung. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verwendung entgegen Abs. 3 oder einer Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 4 beruhen, soweit er dies zu vertreten hat. Unsere zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bezahlt sind.

(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei Verarbeitung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Werts unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Sachen.

(3) Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Erzeugnisse in Höhe unseres Rechnungswerts ab. Er bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.

(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden frei.

§ 13 Lieferungen ins Ausland

Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ist der Kunde für die Einhaltung der Einfuhr-, Zoll- und Produktvorschriften im Bestimmungsland verantwortlich. Die von uns genannte Zolltarifnummer (laut Sicherheitsdatenblatt 3206 50 00) ist eine Orientierung und keine verbindliche Zolltarifauskunft.

§ 14 Vertraulichkeit

Beide Seiten behandeln Spezifikationen, Rezepturen, Muster, Preise und sonstige nicht öffentliche Informationen, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten, vertraulich. Sie verwenden diese Informationen nur für die Durchführung des Vertrags.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Altenburg, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Altenburg, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.

(4) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(5) Diese AGB liegen auf Deutsch und Englisch vor. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.